Montag, 25 Mai 2020 11:07

Vorsicht vor dem Pflegerisiko: Sogar Sparguthaben von Enkeln können eingefordert werden

Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat es in sich: Weil ihre Großmutter vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste, die anteiligen Kosten dafür aber nicht zahlen konnte, müssen die Enkel nun Geldgeschenke der vergangenen zehn Jahre zurückgeben. Der Sozialhilfeträger kann das Geld laut Gericht zurückfordern, wenn der Schenker selbst pflegebedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht. „Sozialämter springen zwar ein, wenn jemand im Alter seine Pflege nicht allein bezahlen kann. Doch der Staat kann auch Geld von den Angehörigen zurückfordern, selbst wenn sie es zum Kapitalaufbau erhalten haben“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland). Daraus sollten Anleger und Sparer Konsequenzen ziehen: „Die Entscheidung der Richter macht einmal mehr klar, dass jeder das Pflegerisiko, selbst das der Großeltern, in seine Finanzplanung einbeziehen muss.“ Wichtige Unterstützung leisten dabei die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER (CFP®-Zertifikatsträger).