Bei der Weitergabe von Vermögen kann Schenkungsteuer anfallen – Ehepartnern bietet die Familienheimschaukel jedoch einen legalen Weg, diese zu vermeiden und Vermögen zu übertragen – Wie das funktioniert und welche Vorteile das Schaukeln sonst noch bringt, erläutert Maximilian Kleyboldt vom Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) – BFH stärkt mit aktuellem Urteil die Planungssicherheit rund um Garten- und Nebenflächen
Das selbstgenutzte Familienheim ist für viele Familien der wertvollste Vermögensgegenstand – und zugleich ein steuerlich privilegierter Nachfolgebaustein. Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sieht unterschiedliche Begünstigungen vor: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein Familienheim sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen steuerfrei erwerben. Für Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder kommt die besondere Familienheimbefreiung dagegen nur beim Erwerb von Todes wegen und unter zusätzlichen Voraussetzungen in Betracht.
Dass das Vermögen zwischen Eheleuten ungleich verteilt ist, ist eher die Regel als die Ausnahme. Insofern kann es wünschenswert sein, dieses besser zwischen den beiden Partnern aufzuteilen. Zwar liegt der persönliche Freibetrag bei Schenkungen zwischen Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei 500.000 Euro, dieser persönliche Freibetrag gilt alle zehn Jahre neu. Liegt die Summe, um die es geht, aber darüber, fällt Schenkungsteuer an.